Das Laub von Nachbars Bäumen –die Rechtslage

Das Laub vom Nachbargrundstück wird im Herbst für viele Grundeigentümer zum Ärgernis. Nicht nur wenn Blätter von Nachbars Bäumen die eigene Zufahrt oder Strasse verschmutzen und bei Nässe eine Rutschgefahr entsteht, liegt der Gedanke nahe, vom Nachbarn den Rückschnitt oder gar die Entfernung der Bäume zu verlangen.

Mit dieser Problematik hatte sich auch das Bundesgericht zu befassen. Die Eigentümerin einer Strassenparzelle verlangte, dass überhängende Äste der Bäume des Nachbarn beseitigt würden, da deren Laubfall die Strasse gefährlich mache. Das Bundesgericht wies die Klage ab. Es führte im Entscheid BGE 131 III 505 aus, dass Laubfall grundsätzlich keine übermässige Immission im Sinne von Art. 684 ZGB darstellt. Er ist saisonal auf wenige Wochen beschränkt, ortsüblich und Teil des Landschaftsbildes, insbesondere in Quartieren mit starkem Baumbestand. Beim Hinüberragen von Ästen gilt ebenso wie beim sogenannten Kapprecht nach Art. 687 ZGB, dass ein Anspruch auf Beseitigung nur bei erheblicher Schädigung besteht. Das Bundesgericht betonte, dass eine gewisse Beeinträchtigung durch Laub, Äste oder Nadeln hinzunehmen sei.

Fazit: Wer durch den Laubfall von Nachbars Bäumen gestört ist, muss dies in der Regel dulden. Nur wenn eine erhebliche Schädigung vorliegt, beispielsweise durch konkrete Schäden an Gebäuden, Leitungen oder anderen wesentlichen Teilen des Grundstücks, könnte rechtlich erfolgreich dagegen vorgegangen werden.

Eberhart Anwaltskanzlei

Beitrag veröffentlicht am

4. Oktober 2025

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Eberhart Anwaltskanzlei

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