Datenschutz bei Anmelde­formularen für Miet­wohnungen

Persönliche Daten von Wohnungsbewerber:innen, wie deren Adresse, Zivilstand oder Nationalität werden durch das Datenschutzgesetz (DSG) geschützt. Darum dürfen Vermieter:innen nur jene Daten verlangen, die für sie objektiv erforderlich sind, um eine passende Mieterschaft zu finden.


Ausgangslage

Personen, die ihr Eigentum vermieten, möchten möglichst viel über potentielle Mieter:innen erfahren und z.B. ihre finanzielle Situation prüfen. Daher verlangen sie bei einer Bewerbung für eine Wohnung meist ein Anmeldeformular, wo Interessent:innen gewisse persönliche Daten angeben müssen.

Die Erhebung dieser Daten kann die Privatsphäre der Bewerber:innen verletzen. Deshalb müssen nicht jegliche Daten preisgegeben werden.


Rechtliches

Der Eidgenössische Datenschutzbeauftragte (EDÖB) hat im Juni 2024 ein Merkblatt veröffentlicht, wie der Schutz personenbezogener Daten bei der Vergabe von Mietwohnungen gewahrt werden kann.

Wichtig ist, dass auch hier die allgemeinen Grundsätze des Datenschutzes gelten: Rechtmässigkeit, Transparenz, Zweckbindung und Verhältnismässigkeit.

Da es sich bei den verlangten Daten um Personendaten, die durch das DSG geschützt sind, handelt, muss zur Wahrung der Rechtmässigkeit ein Rechtfertigungsgrund für deren Bearbeitung vorliegen. Das ist entweder die Einwilligung der Betroffenen, ein überwiegendes privates Interesse oder das Gesetz. Bei diesen Formularen ist es schwierig von einer tatsächlich freiwilligen Einwilligung der Bewerber:innen auszugehen, da sie bei Nichtausfüllen bestimmter Fragen einen Nachteil gegenüber anderen Interessierten haben. Jedoch besteht bei gewissen Informationen ein überwiegendes privates Interesse der Vermieter:innen, diese zu erhalten, weil sie aufgrund dieser Daten eine objektive Entscheidung treffen können. Bei diesen Daten, die objektiv notwendig sind, wird die Rechtmässigkeit der Datenverarbeitung also gewahrt.

Damit die Transparenz gewahrt wird, muss die betroffene Person wissen oder erkennen können, welche Daten erhoben werden und zu welchem Zweck. Zum Beispiel muss dem Mietinteressierten klar sein, dass bei den Referenzpersonen, die er angibt, Auskünfte eingeholt werden können.

Nach dem Zweckbindungsprinzip dürfen personenbezogene Daten nur zu einem bestimmten und für die betroffene Person erkennbaren Zweck verwendet werden. Das heisst, bei diesen Anmeldeformularen dürfen die erhobenen Daten nur dazu dienen, eine geeignete Mieterschaft zu finden. Die Daten dürfen nicht weitergegeben werden.

Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass der oder die Vermieter:in nur Daten erheben darf, die objektiv erforderlich sind für den Abschluss des Mietvertrags. Der Vermieter darf zum Beispiel Angaben über das Einkommen verlangen. Daten, die damit keinen direkten Zusammenhang haben oder die übermässig und unnötig in die Privatsphäre der potentiellen Mieterin eindringen, dürfen nicht verlangt werden.

Zulässig sind folgende Angaben, die häufig verlangt werden:

  • Angaben zur Identität, d.h. Name und Vorname, Geburtsdatum, Adresse, E-Mail-Adresse und Telefonnummer.
  • Die Frage nach der Schweizer Staatsangehörigkeit oder der Art der Aufenthaltsbewilligung ist zulässig, weil dadurch eventuell die Mietdauer beeinflusst wird. Achtung: Eine direkte Frage nach der Nationalität ist aber nicht zulässig, weil sie diskriminierend sein kann.
  • Auskünfte zur finanziellen Situation sowie Angaben zum Beruf und zum Arbeitgeber der Personen, die den Mietvertrag mitunterschreiben: Vermieter:innen dürfen nach dem ungefähren Jahreseinkommen und nach allfälligen hängigen Betreibungen oder Verlustscheinen fragen.
  • Auskünfte zu der geplanten Nutzung und wie viele Personen im Mietobjekt wohnen werden.
  • Auskünfte zu Haustieren und Musikinstrumenten.
  • Nach Referenzpersonen darf gefragt werden, jedoch braucht es für Referenzauskünfte die Einwilligung der Bewerber:innen.

Unzulässig sind folgende Fragen:

  • Die Frage nach der Nationalität oder dem Heimatort.
  • Die Frage nach der Konfession.
  • Die Frage nach dem Zivilstand.

Diese Informationen betreffen sensible Personendaten und sind keine objektiven Kriterien, die geeignet sind, um einen passenden Mieter zu finden. Daher müssen Bewerber:innen darauf nicht antworten.

Zuletzt muss die Datensicherheit gewährt werden. Die Personendaten, die erhoben werden, müssen vor rechtswidriger Bearbeitung oder Zugriff geschützt werden. Sobald das Mietobjekt vermietet wurde, müssen die Daten der anderen Bewerber:innen vernichtet werden.


Wie wir Sie unterstützen können

Es gibt also einige Tücken bei der Verwendung dieser Anmeldeformulare. Wir überprüfen Ihre Formulare gerne auf Ihre Rechtmässigkeit. Wir unterstützen Sie als Mieter:in in Fällen von diskriminierenden Bewerbungsformularen und stehen Ihnen gerne für sämtliche Fragen des Mietrechts zur Verfügung.

Eberhart Anwaltskanzlei

Beitrag veröffentlicht am

22. September 2024

Autor

Eberhart Anwaltskanzlei

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