Unterhalts­leistungen bei Trennung oder Scheidung

Fast jede zweite Ehe wird in der Schweiz geschieden. Gibt es gemeinsame Kinder oder haben nicht beide Ehegatten gleich viel gearbeitet, stellt sich bei einer Trennung oder Scheidung die Frage nach Unterhaltszahlungen. Ebenso bei Kindern unverheirateter Eltern.


Kindesunterhalt

Beide Elternteile müssen auch nach der Scheidung für den Unterhalt der Kinder aufkommen. Bei einer Trennung von unverheirateten Eltern gibt es nur einen Anspruch auf Unterhalt, wenn der Vater das Kind anerkannt hat.

Leben die Eltern nicht mehr zusammen, erfüllt der nicht mit dem Kind zusammen lebende Elternteil seine Unterhaltspflicht durch monatliche Geldzahlungen. Diese Zahlungen müssen bis zur Volljährigkeit des Kindes bzw. bis dieses eine angemessene Erstausbildung abgeschlossen hat geleistet werden.

Die Höhe des Unterhalts hängt von den Bedürfnissen des Kindes, dem Einkommen der Eltern sowie der Aufteilung der Betreuung unter den Eltern ab. Die Eltern können den Betrag in einer Trennungsvereinbarung oder einer Scheidungskonvention selber festlegen. Können sich die Eltern nicht einigen, legt das Gericht einen Betrag fest.


Bar- und Betreuungsunterhalt

Der Kindesunterhalt besteht aus Barunterhalt und Betreuungsunterhalt. Der Barunterhalt deckt den Bedarf des Kindes ab: Nahrungsmittel, Kleidung, Mietanteil, Krankenkasse, Fremdbetreuungskosten etc. Demgegenüber soll der Betreuungsunterhalt die finanziellen Einbussen abdecken, die entstehen, da der hauptbetreuende Elternteil seine Erwerbstätigkeit durch die Kinderbetreuung nicht zu 100% ausüben und daher für seinen Lebensunterhalt nicht (vollständig) selber aufkommen kann.

Bei schwierigen finanziellen Verhältnissen hat der Barunterhalt Vorrang und wird zuerst abgedeckt. Kann auch dieser Betrag nicht gedeckt werden, werden Sozialhilfe-Massnahmen geprüft.


Erwerbstätigkeit und Kinderbetreuung

Es stellt sich auch die Frage, in welcher Höhe dem betreuenden Elternteil ein Arbeitspensum zugemutet werden kann. Das Bundesgericht hat hier das «Schulstufen-Modell» entwickelt. Nach diesem Modell ist es dem hauptbetreuenden Elternteil grundsätzlich zumutbar, bereits nach der Einschulung des jüngsten Kindes eine 50%-Stelle anzunehmen. Ist das jüngste Kind in der Sekundarstufe, kann die hauptbetreuende Person eine 80%-Stelle annehmen und ab dem vollendeten 16. Lebensjahr eine 100%-Stelle. Jedoch müssen immer die konkreten Umstände berücksichtigt werden im Einzelfall kann es also auch Abweichungen von diesem Modell geben.


Unterhalt für den Ehegatten

Trennt sich ein Ehepaar mit Kindern besteht zusätzlich zum Kindesunterhalt häufig auch ein Anspruch auf Ehegattenunterhalt. Der Grund liegt darin, dass der hauptbetreuende Elternteil wegen der Kinderbetreuung oft weniger Erwerbsarbeit leisten kann.

Nach der Scheidung ist grundsätzlich jeder Ehegatte selber für seinen Unterhalt verantwortlich. Ausnahmsweise muss aber auch nach der Scheidung für eine gewisse Zeit noch Ehengattenunterhalt geleistet werden: Nämlich dann, wenn einem Ehepartner nicht zuzumuten ist, dass er für den ihm zustehenden Unterhalt und eine angemessene Altersvorsorge selbst aufkommt. Das ist häufig der Fall, wenn ein Ehepartner während der Ehe vorwiegend im Haushalt arbeitete und die gemeinsamen Kinder betreute, während der andere einer bezahlten Erwerbstätigkeit nachging.


Wie wir Sie unterstützen können

Wir begleiten Sie bei Ihrer Scheidung oder Trennung und bieten rechtliche Unterstützung. Wir erarbeiten für Sie eine Trennungs- oder Scheidungsvereinbarung inklusive Unterhaltsberechnung. Auch für sonstige eherechtliche oder familienrechtliche Fragen stehen wir gerne zu Ihrer Verfügung.

Eberhart Anwaltskanzlei

Beitrag veröffentlicht am

22. September 2024

Autor

Eberhart Anwaltskanzlei

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