Wenn Sie einen Strafbefehl erhalten, ist rasches Handeln wichtig. Ohne Einsprache wird dieser rechtskräftig. Er hat dann die Wirkung eines Urteils.
Was ist ein Strafbefehl?
Der Strafbefehl ist ein Urteilsvorschlag der Staatsanwaltschaft. Es handelt sich um ein vereinfachtes Strafverfahren i.S.v. Art. 352 ff. StPO und kommt vor allem dann zum Einsatz, wenn der Sachverhalt aus Sicht der Strafverfolgungsbehörde genügend geklärt ist und kein umfangreiches Beweisverfahren notwendig erscheint. In der Praxis betrifft das rund 95 Prozent der Strafverfahren. Der Strafbefehl dient dazu, klare Fälle effizient zu erledigen, ohne dass in jedem Fall sofort eine Hauptverhandlung vor Gericht durchgeführt werden muss. Allerdings wirft der Strafbefehl auch rechtstaatliche Bedenken auf. So ist eine vorgängige Einvernahme des Beschuldigten nur bei zu verbüssender Freiheitsstrafe vorgeschrieben. Viele Betroffene wissen gar nichts von der Strafuntersuchung und erfahren davon erst mit Erlass des Strafbefehls. Sie verstehen vielfach auch nicht, was der Strafbefehl konkret bedeutet. Sich als Betroffener dagegen zu wehren, kann deshalb sehr anspruchsvoll sein.
Unter welchen Voraussetzungen kann die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl erlassen?
Das Gesetz sieht zwei Voraussetzungen vor, die erfüllt sein müssen:
- Der Sachverhalt der Straftat ist genügend geklärt, beispielsweise weil die beschuldigte Person die Tat gestanden hat.
- Die Strafe ist nicht höher als eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen oder eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten.
Wie reagieren, wenn man einen Strafbefehl erhält?
Prüfen Sie zunächst den im Strafbefehl dargestellten Sachverhalt. Wenn der dargestellte Sachverhalt stimmt und Sie die damit verbundene Strafe akzeptieren, müssen Sie keine Handlungen vornehmen.
Wer aber nicht mit dem Inhalt des Strafbefehls einverstanden ist, muss schnell reagieren. Die Einsprachefrist gegen den Strafbefehl beträgt nur 10 Tage. Die Frist gilt als eingehalten, wenn die schriftliche Einsprache unterschrieben innert 10 Tagen der Post oder der Staatsanwaltschaft übergeben wird. Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl rechtskräftig und hat die Wirkung eines Urteils. Im Zweifelsfall empfiehlt es sich, vorsorglich Einsprache zu erheben und Einsicht in die Akten der Staatsanwaltschaft zu nehmen, um zu prüfen, welche Beweismittel der Staatsanwaltschaft vorliegen. Die Einsprache kann im Anschluss bei eindeutiger Sach- und Rechtslage immer noch ohne Kostenfolge zurückgezogen werden. Der Vorteil des Verfahrens vor der Staatsanwaltschaft ist, dass das Verfahren schneller ist, weniger kostet und in der Regel nicht öffentlich ist. Eine Einsprache kann sich lohnen, wenn man mit dem Inhalt des Strafbefehls nicht einverstanden ist: In rund 20% der Fälle wird das Verfahren nach einer Einsprache eingestellt.
Was passiert nach der Einsprache?
Wird gegen den Strafbefehl Einsprache erhoben, überprüft die Staatsanwaltschaft den Fall nochmals. Dabei kann es zu weiteren Beweiserhebungen kommen, bevor über das weitere Vorgehen entschieden wird. Nach Abnahme der Beweise entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob sie:
- am Strafbefehl festhält;
- das Verfahren einstellt;
- einen neuen Strafbefehl erlässt;
- Anklage beim erstinstanzlichen Gericht erhebt.
Eine gerichtliche Beurteilung kann sinnvoll sein, wenn der geschilderte Sachverhalt bestritten wird oder die daraus abgeleiteten Rechtsfolgen beziehungsweise die ausgesprochene Strafe als unzutreffend, unangemessen oder überhöht erscheinen. Allerdings ist das Gericht nicht an den Strafbefehl gebunden, wodurch das Risiko für eine härtere Bestrafung durch das Gericht besteht und höhere Kosten aufkommen können.
Es lohnt sich also, bei Erhalt eines Strafbefehls im Einzelfall abzuwägen, ob sich eine Einsprache lohnt. Gerade unter dem Zeitdruck der kurzen Einsprachefrist kann dies schwierig sein. Wir helfen Ihnen bei der rechtlichen Einschätzung gerne weiter und vertreten Ihre Interessen im weiteren Verfahren.