Gewaltfreie Erziehung ist jetzt im Gesetz verankert – Was bedeutet das konkret für Eltern?

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Seit dem 1. Juli 2026 gilt der revidierte Art. 302 Abs. 1 ZGB, der ausdrücklich festhält, dass Kinder gewaltfrei zu erziehen sind. Die Gesetzesänderung wirft verschiedene Fragen auf: Darf ich meinem Kind überhaupt noch Grenzen setzen? Muss ich künftig alles ausdiskutieren? Und bedeutet «gewaltfreie Erziehung», dass Kinder letztlich selbst bestimmen?

Die kurze Antwort lautet: Nein.

Die neue Bestimmung verlangt weder eine antiautoritäre noch eine «laissez-faire»-Erziehung. Sie verbietet nicht Konsequenz, sondern Gewalt.


Was hat sich geändert?

Mit der Revision von Art. 302 Abs. 1 ZGB wird ausdrücklich festgehalten, dass Eltern ihre Kinder ohne Anwendung von Gewalt, namentlich ohne körperliche Bestrafungen und andere Formen erniedrigender Behandlung, zu erziehen haben.

Inhaltlich bringt die Revision keine grundlegende Änderung der Rechtslage mit sich. Gewalt gegenüber Kindern in der elterlichen Erziehung war nach geltendem schweizerischem Recht bereits unzulässig. Der Bundesrat betont in seiner Botschaft ausdrücklich, dass die neue Bestimmung vor allem Leitbild- und Präventionscharakter hat: Sie verdeutlicht die bereits nach geltendem Recht unzulässigen Erziehungsformen und soll Eltern dabei unterstützen, Konflikte ohne Gewalt zu lösen.

Neu verpflichtet das Gesetz in Art. 302 Abs. 4 ZGB zudem die Kantone, den Zugang zu Beratungs- und Unterstützungsangeboten bei Erziehungsschwierigkeiten sicherzustellen.


Was versteht das Gesetz unter «Gewalt»?

Gewalt umfasst in diesem Zusammenhang nicht nur schwere Misshandlungen, sondern sämtliche entwürdigenden Erziehungsmassnahmen sowie Handlungen, die das Kind quälen, sein Anstandsgefühl verletzen oder zu einer Gesundheitsbeeinträchtigung führen können.


Körperliche Bestrafungen sind unzulässig

Unzulässig sind sämtliche körperlichen Bestrafungen – unabhängig davon, ob sie schwer oder vermeintlich «harmlos» erscheinen. Dazu gehören insbesondere Schläge mit der Hand oder mit Gegenständen, Verbrennen, Fusstritte oder andere körperliche Züchtigungen sowie auch leichtere körperliche Eingriffe wie Ohrfeigen, Klapse oder Schütteln. Letztere haben regelmässig einen demütigenden bzw. erniedrigenden Charakter.


Andere Formen erniedrigender Behandlung

Gewalt kann jedoch auch ohne körperliche Einwirkung ausgeübt werden.

Gemeint sind elterliche Verhaltensweisen, Handlungen oder Unterlassungen, die den Respekt der Eltern gegenüber der Würde des Kindes vermissen lassen und sein Selbstwertgefühl oder seine persönliche Entwicklung in nicht gerechtfertigter Weise beeinträchtigen. Dazu gehört insbesondere psychische Gewalt, etwa in Form von verbalen Gewalthandlungen (Beschimpfungen, Drohungen, Demütigungen , Angsteinflössen, Blossstellen oder systematischem Liebesentzug).

Ebenfalls davon erfasst sind das Miterleben von häuslicher Gewalt, schwerwiegende Vernachlässigung des Kindes sowie sexuelle Gewalt.

Das bedeutet allerdings nicht, dass jede ungeduldige Bemerkung oder jedes laut ausgesprochene Wort bereits gegen das Gesetz verstösst. Entscheidend sind stets die Umstände des Einzelfalls. Psychische Gewalt liegt insbesondere dann vor, wenn sich schädliche Verhaltensmuster wiederholen und die Würde oder die Entwicklung des Kindes beeinträchtigen.


Bedeutet «gewaltfreie Erziehung» eine antiautoritäre Erziehung?

Nein, ganz im Gegenteil. Der Staat schreibt den Eltern keine bestimmte Erziehungsmethode vor. Die Verantwortung für die Erziehung liegt in erster Linie bei den Eltern. Sie entscheiden grundsätzlich selbst, welche Werte sie ihren Kindern vermitteln und wie sie ihren Erziehungsauftrag wahrnehmen wollen – solange das Kindeswohl gewahrt bleibt und keine Gewalt angewendet wird.

Das schweizerische Kindesschutzrecht räumt den Eltern dabei bewusst einen weiten Gestaltungsspielraum ein, ohne Vorgaben zum Erziehungsstil oder zu konkreten Erziehungsinhalten zu machen. Auch Belastungen und gewisse Konflikte gehören zum Familienalltag und begründen für sich allein noch kein staatliches Einschreiten.

Erst dort, wo das Kindeswohl ernsthaft gefährdet ist oder Gewalt als Erziehungsmittel eingesetzt wird, müssen staatliche Behörden zum Schutz des Kindes eingreifen.

Gewaltfreie Erziehung bedeutet folglich nicht, dass Kinder keine Regeln akzeptieren müssen oder dass jede Entscheidung der Eltern mit den Kindern ausgehandelt werden soll. Eltern dürfen und sollen weiterhin anleiten, Regeln aufstellen, Grenzen setzen und Konsequenzen ziehen. Gerade dies gibt Kindern Halt, Orientierung und Sicherheit. Was das Gesetz ausschliesst, sind Erziehungsmassnahmen, die darauf abzielen oder dazu führen, das Kind körperlich oder psychisch zu verletzen oder seine Würde herabzusetzen.

Dasselbe gilt für Grosseltern, welche heute regelmässig Betreuungsaufgaben übernehmen und damit auch Mitverantwortung für die Erziehung ihrer Enkelkinder tragen.

Es ist abzuwarten, welche Gerichtspraxis sich zu diesem revidierten Gesetzesartikel entwickeln wird. Wesentlich ist, dass die Erziehungsverantwortung nach wie vor bei den Eltern liegt. Die von ihnen gesetzten Regeln und Grenzen können nach wie vor durchgesetzt werden, aber ohne körperliche Gewalt und mit Respekt gegenüber dem Kind.