Gutscheine zu Weih­nachten – bis wann sind sie gültig?

Gutscheine sind beliebte Geschenke. Dem oder der Beschenkten wird die Wahl überlassen, wann und welchen konkreten Artikel er oder sie damit bezieht. Viele denken aber erst Monate oder Jahre später daran, den erhaltenen Gutschein einzulösen, und stellen mit Ärger fest, dass der Gutschein bereits abgelaufen ist. Das jeweilige Geschäft pocht in aller Regel auf die Einhaltung dieses Ablaufdatums. Doch ist ein solches überhaupt zulässig?

Der Begriff «Gutschein» ist weder im Zivilgesetzbuch (ZGB) noch im Obligationenrecht (OR) ausdrücklich vorgesehen. Der Duden definiert «Gutschein» als «Schein, der den Anspruch auf eine bestimmte Sache, auf Waren oder Dienstleistungen mit einem bestimmten Gegenwert bestätigt». Solche Gutscheine werden in der Regel mit einem Ablaufdatum ausgestellt. Die Frage stellt sich, ob ein solches Ablaufdatum mit den zwingenden Bestimmungen des Verjährungsrechts vereinbar ist. Gewöhnlich ist nämlich die Ablauffrist kürzer als die zwingenden, obligationenrechtlichen Verjährungsfristen.

Lange Zeit herrschten diesbezügliche Lehrmeinungsdifferenzen. Die überwiegende juristische Lehre ging davon aus, dass es sich beim Ablaufdatum von Gutscheinen um eine zulässige vertragliche Befristung einer Forderung handelt. Aber Art. 129 OR schliesst die Abänderung der gesetzlichen Verjährungsfristen ausdrücklich aus, was anderen Lehrmeinungsvertretern den Anlass gab, keinen Unterschied zwischen einer Befristung und einer Abänderung der Verjährungsfrist zu sehen. Die Zulässigkeit von Ablaufdaten wurde von einigen Stimmen daher verneint. Inzwischen hat ein Urteil des Richteramts Thal-Gäu im Kanton Solothurn aus dem Jahr 2020 Klarheit geschaffen: Forderungen aus Gutscheinen unterstehen den gesetzlichen Verjährungsfristen.

Nach Art. 127 OR verjähren mit Ablauf von zehn Jahren alle Forderungen, für welche das Bundeszivilrecht nicht etwas anderes bestimmt. Art. 128 OR sieht auf der anderen Seite für bestimmte Forderungen eine fünfjährige Frist vor, so etwa für Forderungen aus Lieferungen von Lebensmitteln, für Beköstigung und für Wirtsschulden oder für Forderungen aus Handwerksarbeit, Kleinverkauf von Waren und selbst für Forderungen aus Leistungen von Ärzten, Anwälten und Notaren. Für Sie bedeutet das: Forderungen aus Gutscheinen für grössere Dienstleistungen, wie z.B. ein verlängertes Wochenende in einem Hotel, eine Reise oder eine Heissluftballonfahrt verjähren nach zehn Jahren. Forderungen aus Gutscheinen für kleinere Waren, wie z.B. Bücher, Lebensmittel, Kleider- oder Geldgutscheine unterstehen der fünfjährigen Verjährungsfrist.

Aus dem Verbot der Abänderung der gesetzlichen Verjährungsfristen ist zu schliessen, dass Gutscheine, selbst wenn sie mit einer kürzeren Geltungsdauer versehen sind, zwingend zehn bzw. fünf Jahre gültig sind. Die Verjährungsfrist beginnt dabei in dem Moment zu laufen, in welchem die Leistung gefordert werden könnte – das heisst in aller Regel zum Zeitpunkt der Ausstellung. Daher empfiehlt es sich für den Aussteller, das Ausstelldatum anstelle eines «falschen» Ablaufdatum auf dem Gutschein zu vermerken.

Vorsicht! Anders zu behandeln sind Rabattgutscheine. Für solche bezahlen die Konsumenten schliesslich keine Leistung im Voraus. Daher entsteht durch die Ausstellung solcher Rabattvorteile kein Vertrag und folgerichtig noch keine Forderung, weswegen es dem Aussteller freisteht, diese Rabattvorteile nach seinen Belieben zu befristen. Innerhalb dieser Frist ist er verpflichtet, den Rabatt zu gewähren, wenn er keinen ausdrücklichen Vorbehalt im Vorfeld geäussert hat.

Dass sich das Bundesgericht bisher nicht umfassend mit der Frage nach der Zulässigkeit von Ablaufdaten bei Gutscheinen auseinandergesetzt hat, erstaunt nicht, weil der Streitwert in der Regel so tief liegt, dass sich der Gang bis zum Bundesgericht für Betroffene nicht lohnt.

Sie haben einen Gutschein und wissen nicht, ob Ihre Forderung nach fünf oder zehn Jahren verjährt? Wir helfen Ihnen bei der Klärung gerne weiter.

Eberhart Anwaltskanzlei

Beitrag veröffentlicht am

17. Dezember 2024

Autor

Eberhart Anwaltskanzlei

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