Ab in die Ferien: Endlich ist es soweit – und dann fällt der Zug oder das Flugzeug aus. Das ist im ersten Moment sehr mühsam, aber als Passagier hat man auch Rechte gegenüber den Transportunternehmen.
A. Zugfahrten
Da die Schweiz ihr Passagierrecht an jenes der EU angelehnt hat, sind die Ansprüche bei Ausfällen und Verspätungen im Inland und im Ausland vergleichbar.
Weiterreise und Betreuung
Bei Verspätungen oder Zugausfällen haben Reisende die Wahl, die Reise fortzuführen und eine Entschädigung für die Verspätung zu verlangen (siehe unten) oder die Reise nicht anzutreten und den Fahrpreis zurück erstattet zu bekommen.
Ob man automatisch auf einen neuen Zug umgebucht wird, hängt von der Anzahl an Transportverträgen ab. Beim Kauf eines Zugtickets schliesst man automatisch einen Transportvertrag ab. In den meisten Fällen ist die ganze Fahrt in einem einzigen Transportvertrag abgeschlossen. Dann hat man Anspruch auf eine kostenlose Umbuchung auf die nächstmögliche Verbindung.
Wenn man ein Ticket für mehrere aufeinanderfolgende Zugverbindungen kauft, für die jeweils eine Sitzplatzreservierung erforderlich sind und die nicht von derselben Bahngesellschaft angeboten werden, schliesst man meist mehrere einzelne Transportverträge ab. Dann wird man nicht automatisch auf die nächstmögliche Verbindung umgebucht und man muss sich selber um eine Alternativ-Verbindung kümmern.
Bei einer Verspätung von mehr als 60 Minuten müssen die Transportunternehmen den Reisenden Erfrischungen und Mahlzeiten anbieten.
Wenn man durch vorangehende Verspätung die letzte Verbindung des Tages verpasst, ist ebenfalls die Anzahl der Transportverträge entscheidend. Hat man eine Verbindung mit nur einem Transportvertrag gebucht, hat man Anspruch auf eine kostenlose Hotelübernachtung oder eine Taxifahrt, neben der Entschädigung für die Verspätung. Wenn der Anschluss zwischen zwei Transportverträgen verpasst wurde, hat man kein Anrecht auf eine kostenlose Hotelübernachtung. Die Kosten für die Übernachtung muss man selbst tragen.
Entschädigungsansprüche
Ab 60 Minuten Verspätung hat man grundsätzlich Anspruch auf eine Entschädigung im Wert von 25% des bezahlten Fahrpreises, wenn die Verspätung mehr als 120 Minuten beträgt auf 50% des bezahlten Fahrpreises. Bei TGV-Zügen hat man schon ab 30 Minuten Verspätung einen Anspruch auf Entschädigung.
Jedoch hängt die Entschädigung wiederum von der Anzahl der Transportverträge ab. Findet die ganze Reise in einem Zug statt oder sind die verschiedenen Reisen in einem Transportvertrag, hat man Anspruch auf Entschädigung. Hat man eine Reise mit mehreren Transportverträgen gebucht, kann nur eine Entschädigung für denjenigen Transportvertrag beantragt werden, bei dem die Verspätung entstand.
Entschädigungsanträge muss man bei der SBB maximal 90 Tage nach der Reise einreichen.
B. Flüge
Weiterreise und Betreuung
Die Fluggesellschaft ist verpflichtet, Reisende ans Ziel zu bringen. Bei Verspätungen unter fünf Stunden muss man allerdings warten. Dauert die Verspätung an, ist je nach Fluggesellschaft ein kostenloser Rücktritt vom Flug möglich. Fällt die Verbindung komplett aus, muss die Fluggesellschaft sie auf eine alternative Verbindung umbuchen. Dies geschieht meist digital. Wenn man es eilig hat, kann man auch selber eine andere Verbindung suchen und sich den Ticketpreis vom ausgefallenen Flug erstatten lassen.
Im Falle einer grossen Verspätung oder bei einer Annullierung muss die Fluggesellschaft zudem Mahlzeiten und Getränke anbieten. Dies muss sie auch tun, wenn sie nicht selber schuld ist an der Verzögerung wie z. B. bei einem Unwetter.
Verzögert sich der Weiterflug bis zum Folgetag (Datumswechsel), muss die Fluggesellschaft eine Hotelunterkunft inklusive Transport offerieren.
Entschädigungsansprüche
Die Schweiz hat dieselben Regelungen für Passagierrechte im Luftverkehr wie die EU. Somit gelten die folgenden Rechte für jegliche Abflüge aus der EU, Norwegen, Island und der Schweiz sowie für jegliche Flüge von Fluggesellschaften mit Sitz in diesem Gebiet. Fliegt man von einem Flughafen ausserhalb von Europa los, gibt es keine Ansprüche auf Kompensation.
Beträgt die Verspätung 5 Stunden oder mehr und Sie entscheiden sich, nicht mehr (weiter-) zu fliegen, dann muss Ihnen die Fluggesellschaft eine Erstattung des Ticketpreises anbieten. Bei kürzeren Verspätungen gibt es keine Ansprüche auf Erstattungen des Ticketpreises oder Ausgleichszahlungen.
Bei einer Annullierung des Fluges haben Reisende die Wahl zwischen Erstattung des Ticketpreises oder anderweitiger Beförderung zum Endziel. Zudem kann es Ansprüche auf Ausgleichszahlungen von bis zu 600 € geben, abhängig von der Distanz des gestrichenen Fluges.
Wie wir Sie unterstützen können
Wir unterstützen Sie, wenn die Flug- oder Bahngesellschaft Ihnen keine Entschädigung zahlt. Auch bei sonstigen reise- oder anderen vertragsrechtlichen Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.