Verkehrs­unfall: Was ist zu tun?

Beim heutigen, dichten Strassenverkehr sind Unfälle schnell passiert. Was ist bei einem Umfall zu tun? Und was ist, wenn der Unfall während den Ferien im Ausland passiert?

Das Strassenverkehrsgesetz (SVG) schreibt in Art. 51 vor, wie man sich nach einem Verkehrsunfall zu verhalten hat.

Bei einem Unfall mit einem Motorfahrzeug oder Fahrrad:

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müssen alle Beteiligten sofort anhalten

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nach Möglichkeit für die Sicherung des Verkehrs zu sorgen

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sind Personen verletzt, haben die Beteiligten für Hilfe zu sorgen (Unbeteiligte soweit es ihnen zumutbar ist).

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die Beteiligten, in erster Linie die Fahrzeugführer, haben die Polizei zu benachrichtigen.

Alle Beteiligten, namentlich auch Mitfahrende, haben bei der Feststellung des Tatbestandes mitzuwirken. Ohne Zustimmung der Polizei dürfen sie die Unfallstelle nur verlassen, soweit sie selbst Hilfe benötigen, oder um Hilfe oder die Polizei herbeizurufen.

Wenn nur Sachschaden entstanden ist, muss der Schädiger sofort den Geschädigten benachrichtigen und Name und Adresse angeben. Wenn dies nicht möglich ist, muss er unverzüglich die Polizei kontaktieren.

Was ist, wenn man sich nach einem Unfall einfach «aus dem Staub» macht?

Wer sich nach einem Unfall «aus dem Staub» macht, begeht eine sogenannte «Fahrerflucht» bzw. ein «Pflichtwidriges Verhalten bei Unfall». Wer sich nicht an seine Pflichten hält, kann zu einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahre verurteilt werden.

Stimmt der Mythos, dass Widerhandlungen im Ausland keine Konsequenzen in der Schweiz haben?

Nein! Widerhandlungen werden auf Ersuchen der zuständigen ausländischen Behörde in der Schweiz verfolgt, sofern die Person in der Schweiz wohnt und sich hier aufhält und sich der ausländischen Strafgewalt nicht unterzieht.

Müssen die Verkehrsbussen vom Ausland bezahlt werden oder nicht?

Hält man sich im Ausland auf, ist man den Regeln des jeweiligen Landes unterstellt. Dazu zählen auch die Verkehrsregeln. Eine im Ausland erhaltene Verkehrsbusse muss also bezahlt werden. Ansonsten sind mit Konsequenzen wie Eintrag ins Fahndungssystem des Landes, hohe Mahngebühren oder Einreiseverweigerung zu rechnen.

Im Zweifelsfall über die Echtheit einer Busse sollte stets das zuständige Strassenverkehrsamt des betroffenen Landes kontaktiert werden.

Kann der Führerausweis auch bei einer Widerhandlung im Ausland entzogen werden?

Wer glaubt, dass ein Führerausweisentzug nur bei Widerhandlungen in der Schweiz möglich ist, irrt sich. Auch bei Verkehrsverstössen im Ausland, z.B. bei einem Verkehrsunfall unter Alkoholeinfluss, kann der schweizerische Führerausweis durch die schweizerischen Behörden entzogen werden.

Ein Ausweisentzug kann auch dann erfolgen, wenn im Ausland ein Fahrverbot ausgesprochen wurde und wenn die begangene Tat nach schweizerischem Recht als mittelschwere oder schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16b oder 16c SVG einzustufen wäre, wenn sie in der Schweiz begangen worden, wäre.

Voraussetzung ist zudem, dass die schweizerischen Behörden Kenntnis vom ausländischen Fahrverbot erhalten.

Verhalten bei einem Unfall

Wenn ein Motorfahrzeug oder Fahrrad beteiligt ist

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Sofort anhalten

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Verkehr nach Möglichkeit sichern

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Bei Verletzten Hilfe leisten (auch Unbeteiligte, wenn zumutbar)

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Polizei benachrichtigen (Pflicht primär der Fahrzeugführer:innen)

Weitere Pflichten

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Alle Beteiligten auch Mitfahrende müssen bei der Feststellung des Tatbestandes mitwirken.
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Unfallstelle darf nur mit Zustimmung der Polizei verlassen werden, ausser zur eigenen Hilfe oder um Hilfe zu holen.

Wenn nur Sachschaden entstanden ist

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Schädiger muss Geschädigten benachrichtigen (Name & Adresse angeben)
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Falls das nicht möglich ist: sofort Polizei verständigen

Fahrerflucht / pflichtwidriges Verhalten

Strafbar ist, wer

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nicht anhält
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keine Daten hinterlässt
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die Polizei nicht informiert

Strafen

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Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren

Widerhandlungen im Ausland – Konsequenzen in der Schweiz?

Art. 101 SVG: Schweiz verfolgt auf Ersuchen ausländischer Behörden die Tat,

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wenn sich die betroffene Person in der Schweiz aufhält

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und sich der ausländischen Strafverfolgung entzieht

Verkehrsbussen aus dem Ausland

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Wer sich im Ausland aufhält, untersteht dem jeweiligen Landesrecht.

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Ausländische Bussen müssen bezahlt werden.

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Folgen bei Nichtzahlung:

  • Eintrag im Fahndungssystem
  • Hohe Mahngebühren
  • Einreiseverweigerung

Führerausweisentzug wegen Taten im Ausland

Auch Verkehrsverstösse im Ausland können zum Entzug des CH-Führerausweises führen.

Voraussetzungen (Art. 16c bis, Abs. 1 lit. a SVG):

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Im Ausland wurde ein Fahrverbot ausgesprochen.
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Tat wäre in der Schweiz eine mittelschwere oder schwere Widerhandlung (Art. 16b oder 16c SVG).
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Die Schweizer Behörden müssen vom Fahrverbot Kenntnis haben.

Art. 16c bis, Abs. 2 SVG

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Ausländische Massnahmen werden bei der Dauer des Führerausweisentzugs berücksichtigt.

Widerhandlungen im Ausland – wie sieht es für die Bussen nun tatsächlich aus?

Bussen, die aus dem Ausland stammen, können in der Schweiz nur dann vollstreckt werden, wenn dies in einem Abkommen vorgesehen ist.
Auf Ersuchen des Vertragsstaates kann die Vollstreckung durch die Schweizer Behörden erfolgen.

Schweiz und Deutschland

Seit dem 1. Mai 2024 können Verkehrsbussen aus Deutschland nicht nur zugestellt werden, sondern auch betrieben werden. Wenn man eine Busse aus Deutschland nicht begleicht, kann eine Betreibung eingeleitet werden.

Punktesystem in Deutschland

In Deutschland gilt ein Punktesystem. Dieses gilt auch für Schweizer:innen aber nur innerhalb von Deutschland. Wenn man aber zu viele Punkte hat, bekommt man einen Kleber mit Hinweis, dass man für eine gewisse Zeit in Deutschland nicht mehr fahren darf.

Schweiz und Italien

Zwischen der Schweiz und Italien gibt es zurzeit kein Abkommen. Die Bussen dürfen zwar zugestellt werden aber können nicht vollstreckt werden.

Schweiz und Frankreich

Auch mit Frankreich besteht ein Abkommen. Verkehrsbussen aus Frankreich können in der Schweiz zugestellt und vollstreckt werden, sofern sie nicht bezahlt wurden. Die Voraussetzung dafür ist, dass die Busse einen Mindestbetrag von 70 Euro erreicht.

Busse unter 70 Euro begleichen oder doch nicht?
Erhält man eine Busse aus Frankreich unter dem Betrag von 70 Euro, sollte man sie trotzdem begleichen, auch wenn sie formal nicht eingetrieben werden kann. Denn bei einem späteren Aufenthalt in Frankreich oder Deutschland kann man dennoch damit konfrontiert werden und muss die Busse dann samt Verzugszinsen und Mahngebühren bezahlen.

Hinweis: Betrügerische SMS-Nachrichten für Mautgebühren in Frankreich

Aktuell kursieren betrügerische SMS und E-Mails, die vorgeben, offene Beträge beim Telepéage-Anbieter Ulys einzuziehen – meist zwischen 6 und 7 Euro. Betroffen sind Autofahrer:innen mit einem Badge für die automatische Mautabrechnung. Diese Nachrichten sind Betrugsversuche (Phishing): Sie fordern zum Klicken auf einen Link auf und zielen darauf ab, persönliche und bankbezogene Daten abzuschöpfen.
Am besten man reagiert nicht und meldet die Nachricht unter: https://espaceabonnes.vinci-autoroutes.com/dashboard.

Eberhart Anwaltskanzlei