Gesetze müssen laufend erneuert werden, um mit technologischen, sozialen oder wirtschaftlichen Fortschritten mitzuhalten. Hier finden Sie einen Überblick über einige Gesetzesrevisionen, die am 1. Januar 2025 in Kraft treten.
Gesellschaft
Rentenaltererhöhung
Ab dem 1. Januar 2025 wird das Rentenalter der Frauen schrittweise um jeweils drei Monate pro Jahr bis auf 65 Jahre erhöht. Somit wird das Rentenalter von Frauen mit Jahrgang 1961 bei 64 Jahren und drei Monaten liegen. Ab 2028 gilt ein einheitliches Rentenalter von 65 Jahren unabhängig vom Geschlecht. Dies soll zur Entlastung der AHV beitragen.
Steuern und Finanzen
Mehrwertsteuerpflicht für Online-Versandhandelsplattformen
Ab dem 1. Januar 2025 werden Online-Versandhandelsplattformen für Verkäufe, die über ihre Plattform abgewickelt werden, als Leistungserbringerinnen betrachtet. Damit werden sie mehrwertsteuerpflichtig. Diese Neuerung bezweckt die Modernisierung der Besteuerung digitaler Dienstleistungen und soll die Steuerlandschaft international wettbewerbsfähiger gestalten.
Jährliche Abrechnung der Mehrwertsteuer
Ab dem 1. Januar 2025 dürfen KMU mit einem Jahresumsatz von maximal CHF 5’000’000 auf Antrag hin die Mehrwertsteuer jährlich abrechnen. Zuvor konnte diese vierteljährlich, halbjährlich oder monatlich abgerechnet werden. Diese Neuerung soll administrative Erleichterung gewähren und den Abrechnungsprozess effizienter gestalten. Steuerpflichtige, die ab dem 1. Januar 2025 zur jährlichen Abrechnung übertreten möchten, müssen dies bis spätestens Ende Februar 2025 beantragen.
Pflicht zur Onlineabrechnung der Mehrwertsteuer: Ab dem 1. Januar 2025 müssen alle mehrwertsteuerpflichtigen Unternehmen die Mehrwertsteuer online via ePortal abrechnen. Das Abrechnungsformular kann künftig nicht mehr auf Papier bestellt werden.
Überarbeitung der Saldosteuersatzmethode
Die Saldosteuersatzmethode, eine vereinfachte Abrechnungsmethode der Mehrwertsteuer für KMU, wird überarbeitet, um Wettbewerbsverzerrungen und Steuerausfälle zu vermeiden. So sieht die neue Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV) bei einem Wechsel der Abrechnungsmethode Korrekturen des Vorsteuerabzugs vor, um Steueroptimierungen durch solche Wechsel zu verhindern. Ausländische Steuerpflichtige dürfen die Saldosteuersatzmethode nicht mehr verwenden. Für Reisebüros fällt der Saldosteuersatz weg – solche Leistungen sind neu von der Mehrwertsteuer ausgenommen.
Die Revision des Mehrwertsteuergesetzes und der MWSTV sehen noch diverse weitere Änderungen vor, die Ihnen Ihr Treuhänder oder Ihr Steuerexperte gerne erläutern werden.
Umwelt und Energie
Klimaschutzmassnahmen
Ab dem 1. Januar 2025 tritt das revidierte CO2-Gesetz in Kraft. Es verlängert die bereits bestehenden Abgaben für CO2-Emissionen. Zudem gibt es einen nationalen Klimafonds für Sanierungen zur Steigerung der Energieeffizienz in Gebäuden und zur Förderung des technologischen Fortschritts im Kampf gegen den Klimawandel. Diese Massnahmen sollen der Schweiz helfen, bis 2050 Netto-Null Treibhausgasemissionen auszustossen, wozu sich die Schweiz im Pariser Klimaübereinkommen verpflichtet hat. Dieses Gesetz enthält keine Verbote im Gegensatz zum an der Urne abgelehnten CO2-Gesetz.
Erbrecht
Internationale Erbfälle
Ab dem 1. Januar 2025 haben Personen, die sowohl in der Schweiz als auch im Ausland über Vermögen verfügen, zusätzliche Gestaltungsmöglichkeiten zur Regelung ihrer Erbangelegenheiten. Zum Beispiel haben Erblasser mit mehreren Nationalitäten die Wahl, welches Erbrecht von welchem Staat sie anwenden lassen wollen. Zudem sollen Konflikten über die Zuständigkeit zwischen ausländischen und schweizerischen Behörden vorgebeugt werden.
Unternehmen
Personensuche im Handelsregister
Ab dem 1. Januar 2025 besteht die Möglichkeit, nach natürlichen Personen im Handelsregister zu suchen. Daten von natürlichen Personen werden mit den Daten der entsprechenden Gesellschaft verknüpft, sodass ersichtlich wird, in welcher Funktion und in welcher Rechtseinheit die gesuchte Person im Handelsregister eingetragen ist oder war. Dadurch sollen der wirtschaftliche Werdegang und mögliche Verwirklichungen in Konkursverfahren von potenziellen Geschäftspartnern überprüft werden können. Zudem soll diese Funktion abschreckend auf Personen wirken, die wiederholt Konkursverfahren herbeiführen.
Missbräuchlicher Konkurs und Kampf gegen organisierte Firmenbestatter
Ab dem 1. Januar 2025 wird die Nichtigkeit des «Mantelhandels» explizit ins Obligationenrecht (OR) aufgenommen. Die Übertragung von Aktien bzw. Stammanteilen ist nichtig, wenn die Gesellschaft keine Geschäftstätigkeit und keine verwertbaren Aktiven mehr hat und überschuldet ist. Neu muss das Handelsregisteramt bei Verdacht auf solche Geschäfte die Jahresrechnung und gegebenenfalls den Revisionsbericht der betroffenen Gesellschaft anfordern. Stellt es fest, dass die Gesellschaft überschuldet ist und keine Geschäftstätigkeit oder verwertbare Aktiven hat, werden Eintragungen ins Handelsregister verweigert. Im Vordergrund werden solche Eintragungen verweigert, die im Zusammenhang mit einer Aktienübertragung beantragt werden, wie z.B. die Auswechslung eines Gesellschaftsorgans oder die Änderung der Firma. Insbesondere wird der begründete Verdacht auf eine nichtige Aktienübertragung ausgelöst, wenn mehrere im Handelsregister eingetragene Tatsachen (z.B. Zweck, Sitz, Firma oder Mitglieder eines Gesellschaftsorgans) gleichzeitig oder schrittweise geändert werden. Diese Neuheit dient der Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses, besonders der «organisierten Firmenbestattung». Verhindert soll werden, dass eine hinter einer Gesellschaft stehende Person diese bewusst in den Konkurs führen kann, um Verpflichtungen zu entkommen und den Betrieb mit einer anderen Gesellschaft weiterzuführen, während die Gläubiger der ursprünglichen Gesellschaft den Schaden daraus ziehen.
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Weitere Massnahmen zur Verhinderung von Missbräuchen
Ab dem 1. Januar 2025 werden öffentlich-rechtliche Schulden (z.B. Steuern, Abgaben, Gebühren etc.) auf dem Weg der Betreibung auf Konkurs eingefordert, sofern das betroffene Unternehmen bzw. die selbständig erwerbende Person im Handelsregister eingetragen ist. Bisher endete das Verfahren bei solchen Schulden häufig mit einem Pfändungsverlustschein. Ein Unternehmen konnte trotz mehrerer Pfändungsverlustscheine weiterarbeiten, was häufig zum Nachteil von Gläubigern oder Mitarbeitenden, deren Sozialversicherungsbeiträge nicht bezahlt wurden, führte. Die neue Regelung soll diese Lücke schliessen und sicherstellen, dass öffentlich-rechtliche Schulden ernstgenommen und beglichen bzw. effektiver eingetrieben werden.
Zivilprozessrecht
Zugang zum Gericht
Ab dem 1. Januar 2025 sehen die neuen Bestimmungen der Zivilprozessordnung (ZPO) vor, den Rechtssuchenden einen erleichterten Zugang zum Gericht zu gewähren und damit die Rechtsdurchsetzung zu verbessern.
Regelung der Prozesskosten
So sollen die Prozesskosten neu geregelt werden, wodurch der Kläger künftig verpflichtet wird, nur noch die Hälfte der mutmasslichen Gerichtskosten vorzuschiessen. Dies erleichtert den Zugang zum Gericht, wenn die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege nicht erfüllt sind.
Schlichtungsverfahren
Weiter sieht die ZPO vor, das Schlichtungsverfahren zu verstärken, indem es häufiger zur Anwendung gelangt und der Schlichtungsbehörde zusätzliche Kompetenzen eingeräumt wird. Damit sollen Streitigkeiten häufiger aussergerichtlich beigelegt werden, gerade weil bislang 50 bis 80 Prozent der Streitigkeiten ohne Gerichtsverfahren erledigt werden konnten.
Internationale Handelsgerichte
Die revidierte ZPO-Fassung ermöglicht den Kantonen ferner, internationale Handelsgerichte zu schaffen. Diese sind zuständig, wenn mindestens eine Partei ihren Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz im Ausland hat, der Streitwert mindestens CHF 100’000 beträgt, die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei betroffen ist und beide Parteien der Zuständigkeit zustimmen. Die internationalen Handelsgerichte werden über spezielles Fachwissen verfügen. Insbesondere soll Englisch als Verfahrenssprache zugelassen werden. Ziel ist es, den Gerichtsplatz Schweiz im internationalen Verhältnis zu stärken.
Prozessführung mittels Ton- und Bildübertragung
Auch können die Gerichte neu unter bestimmten Voraussetzungen Zivilprozesse mittels elektronischer Bild- und Tonübertragung führen. Das Bedürfnis, Zivilverfahren digital durchzuführen, gewann während der Corona-Pandemie an Bedeutung, da das physische Erscheinen der Prozessbeteiligten durch die notgedrungenen bundesrätlichen Schutzmassnahmen faktisch verunmöglicht wurde. Mit der elektronischen Zuschaltung gewinnen die Prozessbeteiligten, wo der digitale Gerichtsmodus notwendig erscheint, an Flexibilität. Der Bundesrat regelt die technischen und datenschutzrechtlichen Einzelheiten per Verordnung.
Wie wir Sie unterstützen können
Wir publizieren in unserem Newsletter «Unter der Lupe» und auf LinkedIn Beiträge zu aktuellen Rechtsfragen, darunter auch Beiträge zu Gesetzesrevisionen. Wenn sie diesbezügliche Fragen oder Anliegen haben, sind wir gerne für Sie da.